ASR A 3.7-Lärm

Wozu braucht man jetzt noch eine Technische Regel (ASR A3.7-Lärm) für Arbeitsstätten?
Sowohl die ASR A3.7-Lärm als auch die TRLV-Lärm regeln den Schutz vor Gefährdungen durch Lärmeinwirkung bei der Arbeit.
Sie haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Die TRLV-Lärm gilt für Arbeitsbereiche, in denen innerhalb eines Arbeitstages Dauerschallpegel von mindestens 80dB(A)bzw. Spitzenschalldruckpegel von mindestens 135dB(C) auftreten.
Die ASR A3.7-Lärm hingegen gilt für Arbeitsbereiche unterhalb von 80dB(A).
Denn auch bei solchen Dauerschallpegeln kann es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Hierzu gehören reversible Hörschäden, vor allem aber gesundheitliche Auswirkungen wie Stressreaktionen und Bluthochdruck.
Laut Arbeitsstättenverordnung ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.
In der ASR A3.7-Lärm sind dafür für verschiedene Tätigkeiten maximal zulässige Beurteilungspegel festgelegt
TÄTIGKEITSKATEGORIE I
Maximaler Beurteilungspegel 55dB(A)
Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration oder eine hohe Sprachkonzentration erfordern, z.B.
- Wissenschaftliches und/oder kreatives Arbeiten
- Ärztliche Untersuchungen
- Besprechungen in Konferenzräumen
TÄTIGKEITSKATEGORIE II
Maximaler Beurteilungspegel 70dB(A)
Tätigkeiten, die eine mittlere Konzentration oder Sprachverständlichkeit erfordern, z.B.
- Allgemeine Bürotätigkeiten
- Bedienen von Beobachtungs-, Steuerungs- und Überwachungsanlagen in geschlossenen Messwarten und Prozessleitwarten
- Tätigkeiten mit Publikumsverkehr
TÄTIGKEITSKATEGORIE III
Beurteilungspegel ist unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren
Tätigkeiten, die einer geringeren Konzentration oder Sprachverständlichkeit bedürfen, z.B.
- Handwerkliche Tätigkeiten
- Tätigkeiten an Fertigungsmaschinen
- Reinigungsarbeiten
Die Grundlage des Beurteilungspegels ist die Messung des Dauerschallpegels. Dabei werden alle Geräusche erfasst, allerdings ohne die Eigengeräusche der Person, deren Arbeitsplatz beurteilt wird.
Steht keine Messtechnik zur Verfügung, kann eine lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung durchgeführt werden. Dabei wird ermittelt, ob z.B. ein Raum „hallig“ wirkt, ob Lärmquellen im Zimmer stehen oder on Lärm von außen eindringt.
Können die vorhandenen Lärmquellen bereits im Rahmen der Begehung eliminiert werden, sind keine weiteren Ermittlungen oder Maßnahmen erforderlich.
Eine unfallfreie Zeit wünscht
E N V I L E X
Arbeitssicherheit-Umwelt
Mehr