Corona-ArbSchV Was Sie als Arbeitgeber beachten/umsetzen müssen
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
vom 21. Januar 2021
In Kraft getreten ab 27.01.2021
Ab 27. Januar gelten verschärfte Anforderungen durch die neue Corona-ArbSchV
Wie heißt es noch gleich… „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“
Befristet bis zum 15. März 2021 gilt daher ab heute (27.01.2021), die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021:
In der nachfolgenden Aufzählung werden die einzelnen Vorgaben der Verordnung mit Informationen über die Neuerungen aus den §§ 2 und 3, welche Sie als Arbeitgeber zwingend kennen müssen, vorgestellt:
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