Neuer Grenzwert für Staub am Arbeitsplatz

Gibt es in Ihrem Unternehmen Arbeitsplätze mit Staubbelastung?
Dann ist Ihnen der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) bekannt.
Für Tätigkeiten, bei denen ein Unternehmen den Staubgrenzwert für A-Stäube von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht einhalten kann (bislang noch zulässiger Beurteilungsmaßstab von 3,0 mg/m³ als Schichtmittelwert), galt eine Übergangsfrist .
Diese Übergangsfrist gilt seit 1.1.2019 nicht mehr!
Warum kann Staub gefährlich sein?
Stäube sind ein Dauerthema in der betrieblichen Sicherheit.
Neben den Brand- und Explosionsgefahren stehen dabei die Gesundheitsgefährdungen durch das Einatmen im Mittelpunkt.
Als besonders gefährlich sind die kleinsten Staubpartikel, die sogenannten A-Stäube (alveolengängige Stäube). Sie können bis in die feinsten Verästelungen und in die Lungenbläschen (Alveolen) eindringen und dort Krebs auslösen. Die Krebsgefahr besteht auch dann, wenn die staubende Substanz selbst nicht als toxisch oder gesundheitsgefährlich gilt (z.B. Holzstäube).
Die TRGS 504 legt den Staubgrenzwert fest
Bereits im Juni 2018 veröffentlichte der Ausschuss für Gefahrstoffe eine neue Technische Regel zum Umgang mit Stäuben (TRGS 504).
Die neue TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ senkt den ursprünglichen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die kleinsten Staubpartikel (A-Staub) herab von 3 mg/m³ auf nun 1,25 mg/m³.
Was müssen Sie tun?
Haben Sie in ihrem Unternehmen Arbeitsplätze mit Staubbelastung?
Dann sprechen Sie mir Ihrer SiFa und passen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen entsprechend an.
Eine unfallfreie Zeit wünscht
E N V I L E X
Arbeitssicherheit-Umwelt
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